Änderung zahlreicher §§ des Gesetzes idF vom 01.10.1979, Ergänzung der Überschrift um die Angabe "(GkG NRW)"; Fortschreibung des Rahmens interkommunaler Zusammenarbeit, Beseitigung von Hindernissen für neue und effiziente Wege der Kooperation sowie von Unklarheiten, Klarstellung, dass sich die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung auch auf sachlich und örtlich begrenzte Teile einer Aufgabe beziehen kann, Öffnung des Zweckverbandes für die Durchführung von Aufgaben im Hinblick auf verwaltungsinterne Dienstleistungen, entsprechende terminologische Anpassungen im Gesetz, Klarstellung der Zulässigkeit der Regelung eines Kündigungsrechts für die Mitglieder eines Zweckverbandes in der Verbandssatzung, Ermöglichung der Einstellung einer Geschäftsleitung zur Entlastung der Verbandsvorsteherin / des -vorstehers, Ergänzung um Regelungen zur Eingliederung und Fusion von Zweckverbänden, Einführung eines optionalen, Wahlergebnisse zu den Vertretungen der Mitgliedskommunen abbildenden Verfahrens zur Bildung der Verbandsversammlung, Ermöglichung der Errichtung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens unter Beteiligung der Landschaftsverbände und des Regionalverbandes Ruhr, Einführung einer Experimentierklausel, Überarbeitung der Vorschrift mit dem Ziel einer gleichstellungsgerechten Sprache
Systematik: Kommunale Angelegenheiten
Schlagworte: Kommunale Gemeinschaftsarbeit * Zweckverband * Experimentierklausel